Busse

Wir vermieten Busse ohne Chauffeur.

 

 

VIP-Midibus mit 5.5 t GG

17 Plätze und 21 Plätze

Mit 17 Plätze: Kat. D1 / Mit 21 Plätze: Kat. D

Verbrauch 13l / 100km

L 7345 x B 1993 x H 2830mm

 

 

Mietpreise in CHF

½ Tag inkl. 80 km                   205.-

1 Tag inkl. 100 km                  273.-

1 Tag inkl. 400 km                  465.-

2 Tage inkl. 500 km                670.-

1 Weekend 500 km                700.-

1 Woche inkl. 1000 km          1390.-

Mehrkilometer                      1.30

Anhänger                               50.-

Ausstattung:

Klimaanlage und Heizung für Fahrer und Fahrgäste, Standheizung, Anhängekupplung,

Fahrtenschreiber, ABS, mit und ohne Automatik-Getriebe, Tempomat, Radio mit DVD

Anlage, Bildschirm.

 

 

 

            

 

Reisecar mit 18 t GG

37 / 39 Plätze

Führerschein Kat. D

Verbrauch 23l / 100km

L 9800 x B 2500 x H 3425mm

 

Ausstattung:

Klimaanlage und Heizung für Fahrer und Fahrgäste, Standheizung programmierbar,

Reisebussitze sehr bequem mit Rücken- und Seitenverstellung, Anhängekupplung,

Fahrtenschreiber, ABS, Tempomat, Radio CD mit DVD Anlage, Bildschirm, digitales

Fernsehen, Toilette, grosse Kofferräume, Kühlschrank, Kaffeemaschine, 230V, mit WC

 

 

Mietpreise in CHF

½ Tag inkl. 80 km                   495.-

1 Tag inkl. 100 km                  587.-

1 Tag inkl. 400 km                  802.-

2 Tage inkl. 500 km                1442.-

1 Weekend 500 km                1525.-

1 Woche inkl. 1000 km          2266.-

Mehrkilometer                      1.85

Anhänger                               50.-

 

 

   

zur Mietübersicht

 

Mietbedingungen:

 

Vermietung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages zwischen dem Mieter und der Chresta GmbH

in Affoltern a/A als Vermieterin. Bei Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

gelesen, verstanden zu haben und sie bedingungslos akzeptiert zu haben.

1 Fahrzeugübernahme

Der Mieter übernimmt die Sache in betriebsbereitem und -sicheren Zustand. Allfälliges Zubehör ist im Mietvertrag separat vermerkt und in

brauchbarem Zustand zu übergeben. Beanstandungen an der Mietsache oder deren Zubehör sind durch den Mieter bei der Übernahme umgehend

an den Vermieter mittels Mängelliste zu melden. Ist der Mieter in der Annahme verspätet, so kann das Fahrzeug nach 60 Minuten weitervermietet

werden. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug.

Ist das reservierte Fahrzeug nicht verfügbar, so darf die Vermieterin ein anderes gleichwertiges oder ein Fahrzeug einer höheren Kategorie zum

gleichen Preis abgeben.

Die Vermieterin behält sich vor, aggressiven, ausfälligen oder negativ aufgefallenen Personen die Fahrzeugübergabe zu verweigern.

2 Mietdauer

Die Mietdauer beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet mit der Fahrzeugrückgabe. Die Verantwortung über das Fahrzeug obliegt während

der Mietdauer dem Mieter. Im Mietpreis (vgl. Ziff. 4) sind die Nutzung des Fahrzeuges während einer bestimmten Zeit und einer bestimmten Kilometerzahl

inbegriffen. Mehrkilometer werden gemäss Mietvertrag und aktueller Preisliste bei Fahrzeugrückgabe verrechnet. Für das Überschreiten

der Mietdauer gelten Ziff. 3b f.

½ Tag: 07.00-12.00 Uhr oder 13.15-18.15 Uhr

1 Tag: 24h

1 Weekend: Fr 12.00-So 24.00 Uhr

1 Woche: 7 Tage

3 Fahrzeugrückgabe

Die Mietsache sowie sämtliches im Mietvertrag aufgeführtes Zubehör sind am im Mietvertrag vereinbarten Rückgabeort und der angegebenen

Zeit in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben. Wird das Mietfahrzeug ausserhalb der regulären Öffnungszeiten zurück gegeben stellt das

Abstellen des Fahrzeuges auf dem Gelände und das Deponieren der Schlüssel zuhanden der Vermieterin im Schlüsselkasten eine Rückgabe dar

so ist der Mieter für sämtliche am Fahrzeug entdeckten Schäden haftbar. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurück, so hat er die

Kosten für den Kraftstoff zu ersetzen: Tagespreis an der Betriebstankstelle. Bei anderweitiger nicht ordnungsgemässer Rückgabe von Sachen

und/oder deren Zubehör, haftet der Mieter nach Ziff. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3a Vorzeitige Rückgabe

Der Mieter kann das Fahrzeug auf Anfrage früher als vereinbart zurückgeben. Die Vermieterin kann eine Reduktion auf den Mietpreis nur dann

aussprechen, wenn das Fahrzeug weitervermietet werden kann. In allen anderen Fällen sind die vereinbarten Mietkosten geschuldet.

3b Verspätete Rückgabe

Ist es dem Mieter nicht möglich, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt oder am vereinbarten Ort zurückzugeben, so ist er verpflichtet, dies

frühzeitig zu melden. Der Mieter verpflichtet sich, für jede angebrochene Stunde CHF 100.- Konventionalstrafe zu bezahlen. Dies wird direkt mit

der Kaution verrechnet. Kann der Mieter sein Unverschulden nachweisen, so sieht die Chresta GmbH von einer Konventionalstrafe ab. Im

Fall einer frühzeitigen Kontaktaufnahme (1 Arbeitstag vor Ende der Mietdauer) kann die Mietdauer bei ausreichender Verfügbarkeit nach Ziff. 3c

verlängert werden.

In jedem Fall haftet der Mieter bei der Rückgabe für alle der Vermieterin entstehenden Schäden.

3c Verlängerung der Mietdauer

Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Vermieterin zulässig. Eine zusätzliche Sicherheitsleistung oder

das Vorführen des Wagens an einer Fahrzeugrücknahmestelle können verlangt werden. Des Weiteren gelten alle bereits bestehenden Verpflichtungen

und Bestimmungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis.

4 Mietkosten

Der Mietpreis berechnet sich nach der aktuellen Preisliste der Vermieterin sowie vereinbarter Kilometerzahl.

Zusätzlich wird bei Mietbeginn eine Kaution verlangt:

25% der für die Mietdauer anfallenden Kosten, mindestens CHF 500.-

4a Inbegriffene Leistungen

In den Mietkosten inbegriffen sind eine Fahrzeuginstruktion, vorgeschriebene Betriebs- und Zulassungsausrüstung, sowie ein Parkplatz für Ihr

Privatfahrzeug während der Mietdauer.

4b Inbegriffene Versicherungen

Im Mietpreis inbegriffen ist der Standard Haftpflichtsversicherungs- und Volkaskoversicherungsschutz mit einem Selbstbehalt von CHF 500.-

(Haftpflicht) und CHF 1‘000.- (Kasko).

Ein allfälliger Bonusverlust ist im Schadensfall durch den Mieter auszugleichen.

4c Zahlungsart

Die voraussichtliche Gesamtmiete, die Kaution sowie allfällig Zusatzleistungen sind der Vermieterin bei der Fahrzeugübernahme oder gemäss

spezieller Vereinbarung in Landeswährung zu bezahlen.

Bei kurzfristigen Buchungen (3 Wochen vor Mietbeginn) ist der gesamte Mietbetrag sofort fällig.

Die Chresta GmbH behält sich vor, Kartenbezahlung abzulehnen.  In diesem Fall stehen dem Mieter mehrere Bankomaten in unmittelbarer Nähe

zur Verfügung. Bezahlung auf Rechnung ist auf Anfrage möglich. Eine Bonitätsprüfung des Mieters bleibt vorbehalten.

5 Fahrzeugnutzung

5a Verbotene Nutzung

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

• zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;

• für den Transport von Waren oder Personen gegen Entgelt ohne entsprechende Lizenz;

• um ein anderes Fahrzeug zu ziehen, zu schleppen oder anderweitig zu bewegen, sofern es sich beim Mietfahrzeug nicht um ein dafür

vorgesehenes Fahrzeug handelt;

• in überladenem Zustand, d.h. das im Fahrzeugausweis angegebenen Gesamtgewicht inkl. Toleranzen übersteigend;

• zur Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe.

• zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;

• zur Beförderung und Mitnahme von (Haus-)Tieren, es sei denn, es liegt eine schriftliche Einverständniserklärung der Vermieterin vor.

5b Berechtigte Lenker

Die auf dem Mietvertrag aufgeführte Person gilt als Mieter. Eine Ausweiskopie und Überprüfung der Fahrerlaubnis wird durch die Vermieterin erfolgen.

Dem Mieter ist es erlaubt, weitere Zusatzlenker auf dem gemieteten Fahrzeug einzusetzen. Es obliegt dem Mieter, sicherzustellen, dass die

Zusatzlenker in fahrtüchtigem Zustand sind, die Ruhezeiten einhalten und über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügen. Der im Mietvertrag

eingetragene Mieter bleibt für die Erfüllung der im Vertrag vereinbarten Leistungen verantwortlich, unabhängig davon, wer das Fahrzeug führt.

5c Anforderungen an die Fahrerlaubnis

Für das Mieten von Bussen gelten folgende Voraussetzungen:

• Der Fahrzeugführer muss mindestens 21 Jahre alt, und;

• Seit 2 Jahren im Besitz der für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis sein.

6 Unfälle, Diebstahl und Schäden

Bei Ereignissen wie Unfall, Diebstahl (Einbruch-Diebstahl/Veruntreuung usw.), Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden muss der Mieter

sofort die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Bei Diebstahl, Verlust oder Veruntreuung des Fahrzeuges ist nebst der Polizei auch die

Vermieterin sofort zu kontaktieren. Der Mieter hat bei allen erwähnten Ereignissen, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen

schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Bei Unfall muss der Bericht insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten

Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Bei Diebstahl sind die Fahrzeugschlüssel,

ein Bericht über den Hergang des Diebstahls sowie der Polizeibericht bei der Vermieterin innerhalb von 24 Stunden einzureichen

7 Haftung des Mieters

7a Schäden durch unsorgfältiges Handeln

Der Mieter haftet für alle Schäden (insbesondere Reifen- und Glasschäden), welcher der Vermieterin durch gesetz- oder vertragswidriges oder

unsorgfältiges Handeln des Mieters oder seiner Hilfspersonen entstehen.

7b Mängelentstehung während der Mietdauer

Im Übrigen haftet der Mieter insbesondere für alle Mängel bzw. Beschädigungen des Mietobjekts, welche er zu verantworten hat. Dies umfasst

namentlich, aber nicht ausschliesslich, Schäden, die entstehen: durch Betankung mit dem falschen Kraftstoff, Nichtbeachtung der Maximalhöhen

bei Garageneinfahrten, Unterführungen u.ä.; bei unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, Skiträgern, unachtsamer Beladung von

Skiträgern, unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuginnern (insbesondere Brandlöcher, Risse und Flecken auf Polster und Teppichen), Fahrten

abseits der Strasse und allgemein unvorsichtiger Handhabung (insbesondere Schäden am Unterboden wie Lenkung-, Getriebe-, Aufhängungs-,

Federungsschäden sowie Schäden an Achsteilen, Schwelle, Ölwanne, Leitungen, Auspuffanlage, Abschirmblechen und Abdeckungen), falscher

Handhabung von Fahrzeugen (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung usw., welche von den Vertragsgaragen nicht in Garantie

übernommen werden).

7c Haftungsumfang

Der Umfang der Haftung beinhaltet die Reparaturkosten bzw. den Fahrzeugwert bei Totalschaden sowie den weiteren Schaden, wie beispielsweise

Abschleppkosten, Kosten einer Expertise, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten, Administrationsgebühren.

Der Umfang beläuft sich auf den in Ziff. 4b vereinbarten Betrag.

 

 

7d. Haftungsreduzierung

Wird eine Deckung nach den Grundsätzen des Vollkaskoschutzes vereinbart, reduziert sich der Umfang der Haftung des Mieters auf den im

Mietvertrag vereinbarten Selbstbehalt. Diese Haftungsbefreiung gilt nicht für die unter Ziff. 7a aufgeführten Schäden, sofern im konkreten Fall

keine Deckung für den Schaden der Vermieterin besteht. Die Haftungsbefreiung gilt zudem nicht für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht

berechtigten Lenker oder zu verbotenem Zweck entstehen, bei Unfallflucht des Mieters und bei nach SVG vorsätzlicher oder grobfahrlässiger

Verursachung eines Schadens, insbesondere durch Übermüdung, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch

das Ladegut entstehen.

7e Haftungsbefreiung durch die Vermieterin

Eine allfällige Haftungsbefreiung des Mieters durch die Vermieterin ist im Übrigen nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt.

7f Schadensdokumentation

Sowohl bei der Anmietung als auch bei der Rückgabe des Fahrzeuges werden, wenn immer möglich gemeinsam mit dem Mieter, in der Mietvereinbarung

alle sichtbaren Schäden an einem Fahrzeug dokumentiert. Bei der Anmietung ist ein unbehobener Schaden zu dokumentieren. Am

Ende des Mietzeitraums, d.h. bei der Rückgabe, sind neu festgestellte Schäden in der Mietvereinbarung aufzuführen. Zu diesem Zeitpunkt werden

neue Schäden umgehend vermerkt, bestätigt und dem Mieter entsprechend des Reparaturkostenvorschlags, in Rechnung gestellt. Kosten dieser

Art werden dem Mieter direkt von der Vermieterin in Rechnung gestellt und umfassen sowohl die Kosten für die Schadensbehebung als auch Bearbeitungsgebühren,

Immobilisierungskosten, Ersatzteilkosten und Arbeitskosten. Die Begleichung der oben genannten, in Rechnung gestellten

Reparaturkosten, unterliegt denselben Zahlungsbedingungen wie die Zahlung der Mietvereinbarung.

8 Bussen und Geldstrafen

Der Mieter ist für die Begleichung von Parkbussen und Geldstrafen in Verbindung mit der Mietsache während der Mietdauer verantwortlich. Die

Chresta GmbH behält sich vor, die Vermietung zu untersagen, wenn ein Mieter diesbezüglich mehrfach negativ aufgefallen ist.

9 Unterhalt & Reparatur

Der Mieter muss das Mietobjekt sorgfältig gebrauchen und die Niveaustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig überprüfen. Er

hat alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über die Verkehrsregeln der Länder, welche er mit dem Fahrzeug bereist, sorgfältig zu informieren.

Mängel muss der Mieter umgehend der Vermieterin melden und ihre Weisungen bezüglich Mangelbehebung befolgen. Für Auslagen im Zusammenhang

mit Mängeln (wie Motorenöl, Ersatzteile, Reparaturkosten) ist vorgängig eine Kostengutsprache der Vermieterin notwendig. Im Rahmen

einer Kostengutsprache getätigte Auslagen werden dem Mieter bei Rückgabe der Mietsache auf Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet.

Reparaturen in Eigenregie des Mieters sind untersagt.

Der Unterhalt, fällt zu Lasten der Mieterin gemäss der Übergabeinstruktion:

• Treibstoff und Zusatzkilometer

• Autobahngebühren, Strassengebühren, Parkspesen, Einfahrspesen in Städte

• Übermässige Abnutzung

• Innen- und Aussenreinigung

• Unterhalt von Toiletten

10 Haftung der Vermieterin

Die Vermieterin haftet für Schäden des Mieters, welche durch einen Mangel des Fahrzeuges entstanden sind, nach den Voraussetzungen von Art.

259a und 259e OR, soweit die Haftung nicht durch eine Individualabrede anders geregelt wird. Im Übrigen wird jede vertragliche und ausservertragliche

Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und allfälligen weiteren aus dem Vertrag berechtigten Personen ausgeschlossen,

soweit die Vermieterin den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Vermieterin haftet nicht für Schaden, die durch ihre

Hilfspersonen verursacht wurde. Für allfällige Unannehmlichkeiten, welche z.B. durch die Reparatur am Mietfahrzeug entstehen (Wartezeiten,

Unterkunft, Verpflegung, etc.) kann die Vermieterin nicht belangt werden. Eine Grundlage für Minderungs- oder Ersatzforderungen besteht nur,

wenn ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.

11 Retentionsrecht

Jegliches Retentionsrecht des Mieters am Fahrzeug für behauptete Ansprüche gegenüber der Chresta GmbH ist wegbedungen.

12 Abänderung des Vertrages

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

13 Datenschutzvereinbarung

Die Chresta GmbH kann personenbezogene Daten bearbeiten und verwenden, beschränkt an Dritte weitergeben.

13a Reservierungssystem

Im Reservierungssystem der Vermieterin werden die Adresse des Mieters erfasst sowie die Mietdauer.

13b Informationsaustausch mit Behörden

Die Vermieterin kann Daten mit Behörden, soweit gesetzlich zulässig, austauschen um bspw. die Gültigkeit eines Führerscheins zu überprüfen.

13c Dritte

Dritte, die im Namen der Vermieterin handeln, um Forderungen einzuziehen, Reparaturen durchführen, etc., können personenbezogene Daten der

Mieterin erhalten. Auch im Rahmen der Qualitäts- und Serviceverbesserung ist ein solcher Austausch möglich.

13d Fundsachen

Wenn immer möglich, kann Sie die Vermieterin oder ein Vertreter kontaktieren. Gegenstände, welche personenbezogene Informationen enthalten

werden während 28 Tagen aufbewahrt. Alle anderen Gegenstände 2 Monate. Nach Ablauf der 28 Tage, bzw. der 2 Monate werden alle Gegenstände

vernichtet.

14 Annullationskosten

Bei der Annullation der Mietsache gelten folgende Bedingungen

>60 Tage vor Mietbeginn Keine Kosten

60-30 Tage vor Mietbeginn Pauschal CHF 220.-

29-7 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises

7-0 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises

Kann der Mieter sein Unverschulden, in Fällen wie Tod eines Angehörigen, Invalidität oder Krankheit, nachweisen, so wird von der Erhebung einer

entsprechend Gebühr abgesehen. Der Unschuldsbeweis mit entsprechenden Beweismitteln obliegt dem Mieter innert einer Frist von 30 Tagen ab

vereinbartem Mietbeginn.

15 Anwendbares Recht & Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Es gelten über den Vertrag und die AGB die anwendbaren Bestimmungen aus dem OR zur Gebrauchsüberlassung

nach Art. 253 ff. Der Gerichtsstand ist Affoltern a/A, Zürich. Für Konsumenten ist der Gerichtsstand wahlweise der eigene

Wohnsitz oder der Sitz des Unternehmens in Affoltern a/A, Zürich.